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   VG Schwerin, 04.05.2018 - 5 A 2830/16 As SN   

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VG Schwerin, 04.05.2018 - 5 A 2830/16 As SN (https://dejure.org/2018,94920)
VG Schwerin, Entscheidung vom 04.05.2018 - 5 A 2830/16 As SN (https://dejure.org/2018,94920)
VG Schwerin, Entscheidung vom 04. Mai 2018 - 5 A 2830/16 As SN (https://dejure.org/2018,94920)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2011 - 8 LB 221/09

    Psychisch kranker und an Diabetis leidender albanischer Volkszugehöriger kann in

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 5 A 2830/16
    Für die Bestimmung der Gefahr gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu er­ warten sein (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011, Az.: 8 LB 221/09, juris, m.w.N.).

    Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Ge­ sundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperli­ chen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 ,Az.: 8 LB 221/09, juris, m.w.N.).

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 5 A 2830/16
    Wird die Regelvermutung des Art. 16 a Abs. 3 GG nicht widerlegt, ist der Asylantrag gemäß § 29 a AsylG als offensichtlich unbegründet ab­ zulehnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, Az.: 2 BvR 1507/93, BVerfGE 94, 115 ff).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 5 A 2830/16
    Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr in das Heimat­ land eintreten würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997, Az.: 9 C 58/96, zitiert nach juris).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 17.07

    Substanziierung des Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 5 A 2830/16
    Diese Anfor­ derungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Er­ forschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, etwa Beschluss vom 26. Juli 2012, Az.: 10 B 21/12, juris; Urteil vom 11. September 2007, Az.: 10 C 17/07, juris; Beschluss vom 24. Mai 2006, Az.: 1 B 118/05, juris).
  • BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05

    Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit,

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 5 A 2830/16
    Diese Anfor­ derungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Er­ forschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, etwa Beschluss vom 26. Juli 2012, Az.: 10 B 21/12, juris; Urteil vom 11. September 2007, Az.: 10 C 17/07, juris; Beschluss vom 24. Mai 2006, Az.: 1 B 118/05, juris).
  • BVerwG, 26.07.2012 - 10 B 21.12

    Anforderungen an die Begründetheit einer Gehörs- und Aufklärungsrüge bei

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 5 A 2830/16
    Diese Anfor­ derungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Er­ forschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, etwa Beschluss vom 26. Juli 2012, Az.: 10 B 21/12, juris; Urteil vom 11. September 2007, Az.: 10 C 17/07, juris; Beschluss vom 24. Mai 2006, Az.: 1 B 118/05, juris).
  • VG Gelsenkirchen, 27.11.2014 - 17a K 3614/13

    Bosnien; Bosnien-Herzegowina; Ersatzmedikation; Krankenversicherung;

    Auszug aus VG Schwerin, 04.05.2018 - 5 A 2830/16
    Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Her­ kunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (vgl. VG Gelsenkir­ chen, Urteil vom 27. November 2014, Az.: 17a K 3614/13.A , juris, m.w.N.).
  • VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 608/18

    Offensichtlich unbegründeter Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes einer

    Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt; dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass in Bezug auf die Klägerin, die allein die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, insoweit auf Ghana abzustellen ist.(Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 - Rn 9 S 13.30005 -, Rn. 12, juris.) Bei Ghana handelt es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG.(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017 ) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.) Überdies hat die Klägerin durch ihre Angaben die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht erschüttert.(Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 - 5 A 2830/16 As SN -, juris.) Selbst unterstellt, dass ihr Vater Ghana vor mehr als einem Jahrzehnt wegen politischer Differenzen verlassen haben sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung der Klägerin.
  • VG Saarlouis, 09.01.2019 - 3 K 609/18

    Offensichtlich unbegründeter Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes;

    Hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes ist auf den Staat abzustellen, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt; dies gilt auch dann, wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sodass in Bezug auf die Klägerin, die allein die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzt, insoweit auf Ghana abzustellen ist.(Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 04.02.2013 - Rn 9 S 13.30005 -, Rn. 12, juris.) Bei Ghana handelt es sich um ein sicheres Herkunftsland i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG sowie des § 29a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG i.V.m. der Anlage II zu § 29a AsylG.(Vgl. hierzu den Bericht des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: 30. Dezember 2017) vom 25.02.2018, zit. nach milo-Bundesamt sowie VG Augsburg, Urteil vom 29.05.2018 - Au 7 K 17.32046 -, Rn. 58, juris und VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 2, juris.) Überdies hat die Klägerin durch ihre Angaben die gesetzliche Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG nicht erschüttert.(Vgl. hierzu: VG Hannover, Beschluss vom 28.09.2018 - 10 B 5872/18 -, Rn. 17, juris sowie VG Schwerin, Urteil vom 04.05.2018 - 5 A 2830/16 As SN -, juris.) Selbst unterstellt, dass ihr Vater Ghana vor mehr als einem Jahrzehnt wegen politischer Differenzen verlassen haben sollte, folgt daraus noch keine Gefährdung der Klägerin.
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